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Allgemeine Geschäftsbedingungen ABS Storkow GmbH

Geltungsbereich, Allgemeines

Sämtlichen Angeboten, Bestätigungen, Lieferungen und Leistungen an/für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren – auch bei laufender Geschäftsbeziehung – für Neuabschlüsse ihre Wirkung. Sie werden durch Auftragserteilung oder spätestens durch Entgegennahme der Ware oder der Leistung anerkannt.

Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen oder Ergänzungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere nachfolgenden Bedingungen auch für künftige Bestellungen und auch dann, wenn wir nicht in jedem künftigen Einzelfall ausdrücklich auf die Geltung Bezug nehmen sollten. Die Geltung etwaiger vom Besteller verwendeter abweichender Bedingungen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis solcher abweichenden Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

Sollten sich einzelne Klauseln oder Teile davon als undurchführbar oder unwirksam herausstellen, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die undurchführbare oder unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die mit gesetzlich zulässigem Inhalt dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer von den Parteien nicht bedachten Regelungslücke.

Für die Lohnbeschichtung gilt zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der „Zusatz Lohnbeschichtung“.

Angebot, Bestellung und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind – sofern nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt – nur für eine Frist von 12 Wochen gültig und für uns freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Basis bilden die vom Kunden zum Zeitpunkt der Angebotserstellung schriftlich übergebenen Unterlagen (Zeichnungen, Stücklisten, technische Vorschriften, usw.).

Verträge kommen – sofern nicht in einer Urkunde von beiden Parteien unterzeichnet – erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Ist die Bestellung unseres Kunden als Angebot im Sinne des § 145 BGB einzuordnen, so können wir dieses Angebot binnen 2 Wochen annehmen.

Der Besteller prüft den Inhalt schriftlicher Auftragsbestätigungen und hat eventuelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu beanstanden.

Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie deren Darstellungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern lediglich Beschreibungen.

Preise

Unsere Preise sind – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – in Euro gerechnet und beziehen sich grundsätzlich auf den Nettowarenwert ab Werk, Schützenstraße 30 in D-15859 Storkow, (ohne Transportverpackung, Transportkosten, Versicherung, Zölle und Abgaben), die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und hinzugerechnet.

Wir sind berechtigt, Erhöhungen der Lohnkosten sowie unserer Einstandspreise für Werkstoffe und Fremdleistungen in dem Verhältnis weiterzugeben, in dem sich diese Kosten gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhöht haben, sofern zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Lieferzeitpunkt (unter Einschluss von uns nicht zu vertretender Verzögerungen) mehr als 3 Monate liegen. Als Lieferzeitpunkt in diesem Sinne gilt der Zeitpunkt, zu dem die Ware von uns zur Auslieferung/Abholung bereitgestellt werden soll/kann.

Der Mindestauftragswert pro Bestellung beträgt 50 €, der Mindestwert pro Bestellposition beträgt 25 €.

Die Kosten für die Stornierung oder Änderung von Aufträgen / Bestellungen werden entsprechend dem Anarbeitungsstand zuzüglich Bearbeitungsaufwand und Ertragsausfall in Rechnung gestellt. Die Mindestkosten für eine Stornierung oder Änderung betragen pro Bestellung 50 € und pro Bestellposition mindestens 25 €.

Änderungen, Sonderteile

Aus technischen Gründen notwendige Änderungen und Abweichungen in der Ausführung einer Bestellung sind unsererseits zulässig, sofern damit keine Qualitätseinbuße verbunden ist und solche Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Bestellers zumutbar sind.
Von uns für die Herstellung von Sonderteilen angefertigte Werkzeuge und Einrichtungen, etc. bleiben stets unser Eigentum und können nicht herausgegeben werden, auch wenn vom Besteller ein Werkzeugkostenanteil bezahlt wurde. Zur Annahme von Anschlussaufträgen sind wir nicht verpflichtet.

Lieferbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart liefern wir „ab Werk“.

Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind Lieferfristen cirka-Angaben, um deren Einhaltung wir jedoch bemüht sind. Ist für uns absehbar, dass die Ware nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes/zum angegebenen Zeitpunkt geliefert werden kann, werden wir den Besteller unverzüglich schriftlich informieren, ihm die Gründe mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen neuen Lieferzeitpunkt angeben. Maßgeblich für die Einhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist die Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Bereitstellung der Ware zur Abholung, sofern die Ware nicht bereits innerhalb der Lieferfrist das Werk verlassen hat. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn dies dem Besteller zumutbar ist. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft, das gesondert abgerechnet werden kann.

Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferfrist /die Einhaltung eines Lieferzeitpunktes setzt die Klärung aller technischen Details sowie die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrage wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist durch uns erst dann berechtigt, wenn eine uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung verstrichen ist. Die Nachfristsetzung und der Rücktritt bedürfen der Schriftform.

Treten Störungen des Betriebsablaufes bei uns oder unseren Zulieferern durch Maßnahmen des Arbeitskampfes (Streik oder Aussperrung), infolge höherer Gewalt wie z.B. Naturereignissen, Krieg, Aufstand, Sabotage, Boykott oder Blockade, Unfall, Ausfall von Maschinen und Verladeeinrichtungen, Unterbrechung der Energieversorgung oder behördliche Maßnahmen ein oder fällt der Zulieferer in die Insolvenz und führt dies zu einer wesentlichen Einschränkung oder gar zum Stillstand der Produktion, verlängern sich Lieferzeiten/verschieben sich Lieferzeitpunkte um den Zeitraum der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit danach. Sofern nicht durch Art und Umfang der Störung ausgeschlossen, verpflichten wir uns, dem Besteller innerhalb von 7 Tagen ab dem Zeitpunkt des Eintretens des Ereignisses von der Störung, ihrer Art und dem Zeitpunkt des Eintrittes Mitteilung zu machen, wobei die Frist durch Absendung der Mitteilung gewahrt ist. Dasselbe gilt im Falle der Beendigung der Störung. Ist die Störung nicht nur vorübergehender Natur, sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ansonsten bleibt der Besteller zum Nachempfang verpflichtet, sofern dies nicht für ihn unzumutbar ist und sofern eine uns gesetzte angemessene Nachfrist ergebnislos abgelaufen ist. Bei Unzumutbarkeit und Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nicht.

Abrufbestellungen gelten, falls nicht anders schriftlich bestätigt, längstens bis zu 12 Monaten ab Datum unserer Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufene Ware an den Besteller abzusenden und zu berechnen oder die bei uns lagernden Materialien nebst unseren Kosten- und Gewinnaufschlägen in Rechnung zu stellen.

Verzögern sich die Abrufbestellung, die Abholung oder der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, beginnend mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages je angefangenem Monat zu berechnen. Dieses Lagergeld wird auf höchstens 5% des Nettowarenwertes zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt.

Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Versicherung

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers und zwar nach unserem besten Ermessen ohne Verpflichtung auf billigste und sicherste Verfrachtung.

Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen und wird berechnet. Sie dient lediglich als temporärer Transportschutz. Bei unbeanstandeter Übernahme durch den Frachtführer gilt einwandfreie Verpackung als nachgewiesen.

Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über, sobald ihm die Ware zur Verfügung gestellt oder an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, spätestens jedoch 7 Tage nach Zugang der Mitteilung über die Lieferbereitschaft.

Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

Es gelten unsere Zahlungsbedingungen laut Angebot / Auftragsbestätigung. Gesonderte Skontobewilligungen ergeben sich aus der Rechnung.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei uns. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn alle zur Zahlung fälligen Rechnungen bezahlt sind.

Rechnungen über Montagen und Lohnarbeiten sind sofort ohne Abzug zahlbar. Im Übrigen steht uns nach §§ 366, 367 BGB das Recht der Bestimmung zu, wie Zahlungen anzurechnen sind.

Bei Zielüberschreitungen berechnen wir – ohne dass es einer Mahnung bedarf – Zinsen in Höhe der uns selbst entstehenden Kosten für Bankkredite, mindestens jedoch 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, ungünstigen Auskünften über den Besteller (insbesondere wenn bei diesem Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungen vorkommen) werden alle noch offenen Forderungen – auch solche aus Wechseln – sofort fällig.

Wir sind in den vorgenannten Fällen befugt, bereits gelieferte Ware sicherungshalber wieder an uns zunehmen, ohne dass dadurch die Zahlungspflicht des Bestellers erlischt. Der Besteller hat uns zu diesem Zwecke Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren/zu verschaffen, in denen sich die Ware befindet und die Ware herauszugeben. Ist die Lieferung noch nicht erfolgt, können wir die Fertigung und Lieferung von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Wir sind auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Sachmängel und Haftung für sonstige Ansprüche

Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes richtet sich ausschließlich nach unseren technischen Beschreibungen und den vereinbarten technischen Spezifikationen.

Fertigen und liefern wir nach Zeichnungen, Mustern, Spezifikationen etc. des Bestellers, trägt allein dieser das Risiko der Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck. Maßgeblich für den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges.

Ist eine förmliche Abnahme vereinbart oder ist eine Erstmusterprüfung erfolgt, sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, die der Besteller bei einer sorgfältigen Abnahme/Erstmusterprüfung hätte erkennen und feststellen können.

Soweit nicht zwingend längere gesetzliche Fristen vorgeschrieben sind, insbesondere für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Liefergegenstandes bei dem Besteller oder bei dem von dem Besteller bezeichneten Dritten.

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns angebotenen oder gelieferten Waren außerhalb des von uns beschriebenen allgemeinen Einsatzzweckes für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind. Es ist allein Sache des Bestellers, dies vor dem Einsatz/der Verwendung der Artikel auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erproben.

Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang durch ihn oder einen von ihm als Empfänger benannten Dritten sorgfältig auf Mängelfreiheit, Übereinstimmung mit der Auftragsbestätigung und Vollständigkeit zu untersuchen. Die Lieferung oder Leistung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Ablieferung schriftlich oder mittels Telefax / Mail bei uns eingegangen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Mangel bei der unverzüglich durchzuführenden sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 8 Tagen ab Entdeckung des Mangels.

Die vom Besteller beanstandeten Liefergegenstände sind zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten oder (ggf. Proben davon) auf unser Verlangen an uns zu senden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Besteller gegen uns Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten der Rücksendung. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder verändern er oder nicht in unserem Wirkungskreis tätige Dritte ohne unsere Zustimmung den beanstandeten Liefergegenstand, so geht der Besteller etwaiger Sachmängelansprüche verlustig.

Nach unserer Wahl bessern wir einen mangelhaften Liefergegenstand zunächst nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

Für Schadensersatzansprüche des Bestellers haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist kein Vorsatz gegeben, ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

Der Besteller hat jedoch die von uns zu dem jeweiligen Artikel gegebenen Informationen (Produktinformationen und bestimmungsgemäße Verwendung, Fehlgebrauch, Produktleistung, Produktwartung, Informations- und Instruktionspflichten) an seinen Abnehmer weiterzugeben/gegenüber seinem Abnehmer zu erfüllen und diesen zu verpflichten, gegenüber seinen Nachabnehmern ebenso zu verfahren. Ansonsten zeichnen wir uns gegenüber dem Besteller – soweit gesetzlich zulässig – frei.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatzansprüche gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. § 444 BGB bleibt unberührt. Vereinbarungen, die der Besteller mit seinem Abnehmer getroffen hat und die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, binden uns im Rahmen gesetzlicher Rückgriffsansprüche in keinem Fall. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, hat das auch Geltung für eine etwaige persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, beschränkt sich unsere Haftung aus vertraglichen und außervertraglichen Rechtsgrundlagen (auch aus Deliktsrecht) auf den Umfang unserer Versicherungseindeckung:

Euro 250.000 für Sachschäden
Euro 250.000 für Vermögensschäden

Eigentumsvorbehalt

Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Besteller zustehenden Ansprüche unser Eigentum.

Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Der Besteller verwahrt in diesem Fall die Sache für uns. Der Eigentumserwerb des Bestellers gem. § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zurzeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang ist nur dem Besteller gestattet, der Wiederverkäufer ist. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt mit dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht; bei Veräußerung zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeiteten Liefergegenständen oder bei sonstiger Veräußerung zu einem Gesamtpreis mit der Quote gem. dem vorstehenden Abs. 3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch mit dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auf uns über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Wert unserer Gesamtforderungen einschließlich Nebenforderungen (insbesondere Kosten und Zinsen) zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 % Wir nehmen sämtliche vorstehenden Abtretungen an und stimmen sämtlichen Forderungsübergängen zu. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Besteller erwachsenden Gesamtforderungen bestimmen wir.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder zum Einbau nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen, die Werklohnforderungen oder die sonstigen Vergütungsansprüche gem. Abs. 3 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gem. Abs.3 an uns abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Besteller nicht berechtigt.

Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche. Von dem insoweit als Inkassobeauftragen für uns tätigen Besteller beigezogene Beträge sind bis zur Höhe unsere Forderungen (einschließlich Nebenforderungen wie Kosten und Zinsen) an uns weiterzuleiten. Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.

Bei Pfändungsmaßnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller uns sofort zu benachrichtigen und ggf. unaufschiebbare Interventionsmaßnahmen sofort auf eigene Kosten zu veranlassen.

Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers in soweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Das Bestimmungsrecht, welche Forderungen rückübertragen oder freigegeben werden, steht uns zu. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zugleich erwirbt der Besteller die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.

Aufrechnung und Abtretung

Die Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Die Abtretung etwaiger gegen uns erworbener Ansprüche seitens des Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir nicht zugestimmt haben.

Patente

Bei Anfertigung nach Angaben, Zeichnungen oder Entwürfen des Bestellers ist dieser dafür verantwortlich, dass keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Rechtsverhältnis zum Besteller ist unsere Haftung ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns sämtliche notwendigen Kosten zu ersetzen, die uns im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte zur Abwehr solcher Ansprüche entstehen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist Storkow

Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht. Wahlweise sind wir auch berechtigt, an dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht zu klagen.

Auf das Rechtsverhältnis mit dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Zusatz Lohnbeschichtung

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ABS GmbH Storkow mit dem spezifischen Zusatz für Lohnbeschichtung durch die ABS GmbH Storkow

Zusatz Geltungsbereich, Allgemeines

Unser Angebot für die Lohnbeschichtung richtet sich ausschließlich auf die Beschichtung von Materialien, welche durch den Kunden in der Bundesrepublik Deutschland oder auf dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten verwendet werden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Aufträge nicht anzunehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf eine geplante Verwendung des beschichteten Materials außerhalb des Gebietes der EU-Mitgliedstaaten vor Auftragserteilung ausdrücklich hinzuweisen.

Mindestauftragswert

Der Mindestauftragswert beträgt 50 €. Der Mindestauftragswert beinhaltet unsere Eigenkosten für den Farbwechsel und die Auftragsvorbereitung. Für einen innerhalb des Auftrages erforderlich werdenden Farbwechsel zahlt der Kunde 50 € Farbwechselkosten je Wechselvorgang.

Angebot, Bestellung

Mindestangaben in der Bestellung sind, RAL Farbton, Soll-Schichtdicke, Einsatzort (innen, außen) ggf. Korrosionsbelastung / Korrosionsschutzklasse.

Schichtdicken und Muster

Sämtliche Angaben von Schichtdicken sind ca. Maße. Abweichungen von der Soll-Schichtdicke um 20% nach oben und unten sind zulässig.

Muster sind in der Regel Labormuster und zeigen die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Abweichungen in der optischen Erscheinung, Glanzgrad, Farbton und Oberflächenstruktur können in der Produktion abweichen und sind zulässig.

Leistungen, Pflichten und Mitwirkung des Kunden

Wir bieten standardisierte Beschichtungsverfahren mit einem Leistungsumfang gemäß unseren technischen Datenblättern an.

Alle Beschichtungsverfahren setzen voraus, dass die zu beschichtenden Teile der thermischen Bearbeitung (Einbrennen des Pulverlacks bis 230°C) standhalten. Der Kunde sollte sich diese Eignung vorsorglich vom Hersteller des zu beschichtenden Materials bestätigen lassen oder entsprechende Tests insbesondere im Hinblick auf die Formtreue durchführen. Verformungen, die im Zusammenhang mit der Einbrenntemperatur von 180 bis 220 °C entstehen, können wir nicht beei nflussen.

Der Kunde ist verpflichtet, die für einige Beschichtungsverfahren vorausgesetzten Vorbehandlungen des zu beschichtenden Materials wie z.B. aus Aluminium, verzinktes Material, Zinkphosphatierung usw. sicher zu stellen. Der Kunde muss Vorbehandlungsverfahren auswählen, die sich für die Herstellung einer Beschichtungsgrundlage eignen. Eine nachträgliche Eignungsprüfung durch uns erfolgt nicht.

Auf Wunsch übernehmen wir gesondert zu berechnende Vorbereitungsleistungen, wie Sandstrahl- (bei Großteilen erforderlich), Schleif-, Entlackungsarbeiten oder ähnliches. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die zu bearbeitenden Teile beschichtungsfähig sind und nicht etwa durch schwer lösbare Ziehfette, Emulsionen, Silikon, Weißrost, Kleberückstände von Etiketten oder Verpackungsmaterial, Eddingbeschriftungen, bereits vorhandene Beschichtungen oder andere beschichtungsstörende Stoffe auf den Oberflächen Haftungsprobleme auftreten.

Zusätzlich zu übernehmende Reinigungsarbeiten oder die Einsatzanalyse bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarungen Textform. Werden Strahlarbeiten durchgeführt, ist es unvermeidlich, dass Strahlkorn über Öffnungen und Löchern in Hohlräume eindringt, dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.

Der Kunde hat die zu beschichtenden Bauteile konstruktiv so zu gestalten, dass sie beschichtungsfähig sind. Materialdopplungen, verdeckte Kanten, Hohlräume und wassersammelnde Konturen sind zu vermeiden. Alle Materialien sind zu Entgraten und die Kanten sind zu verrunden.

Auf Wunsch beraten wir den Kunden im Rahmen einer gesondert zu berechnenden Einsatzanalyse auf der Basis einer vom Kunden eingereichten Aufgabenbeschreibung bei der Auswahl eines geeigneten Standardverfahrens und zu konstruktiven Gestaltungsmöglichkeiten.

Der Kunde verpflichtet sich uns vor Abschluss des Vertrages Informationen über das zu bearbeitende Material, vorhandene Oberflächenbehandlungen, Verschmutzungsart, Verschmutzungsgrad, Temperaturbeständigkeit sowie eine detaillierte Beschreibung des gewünschten Einsatzzwecks unter Angaben zum Einsatzort, Außen-/Innenbereich, Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Sonneneinwirkung, Wärmeeinwirkung, mögliche korrosive Einflüsse und Umwelteinflüsse (Salzwasser, industrielle oder landwirtschaftliche Immissionen, Verbrennungsabgase o.ä.) und mechanische Belastungen etc. (Lastenheft) zu geben. Eine Überprüfung der vom Kunden übergebenden Informationen durch uns findet nicht statt.

Bei Einsatz der Bauteile im Seewasserbereich ist auch bei Aluminium ein gesonderter Korrosionsschutz erforderlich. Der Seewasserbereich gilt ab einer Entfernung von ca. 90 km von der Küste. Bitte informieren Sie sich darüber (z.Bsp. unter www.ganzlin.com).

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn es hierdurch nicht zu Farbabweichungen oder anderen optischen Beeinträchtigungen kommt und dem Kunden hierdurch keine weiteren nicht unerheblichen Nachteile entstehen.

Aufhängemöglichkeiten

Alle Materialien müssen grundsätzlich entweder aufgehängt, aufgelegt oder aufgesteckt werden. Dadurch entstehen an dieser Stelle Kontaktstellen, die infolge Abdeckung durch das Gehänge nicht beschichtet werden können. Die Aufhängepunkte sind durch den Kunden vorzugeben.

Gewährleistung für Lohnbeschichtungen

Wir haften dafür, dass die von uns erbrachten Leistungen frei von Sachmängeln sind. Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

Für den Fall, dass wir nicht mit gesonderten Reinigungsleistungen oder zusätzlichen Eignungsprüfungen (Einzelfallanalysen) beauftragt sind, beschränkt sich unsere Sorgfalt bei der Prüfung des vom Kunden gelieferten Materials vor Ausführung der Beschichtung auf eine einfache und stichprobenartige Sichtprüfung.

Kommt es für die Feststellung eines Mangels auf die Beurteilung der Oberfläche der von uns bearbeiteten Teile an, so erfolgt diese bei Teilen, die bestimmungsgemäß im Innenbereich verwendet werden, aus einem Beurteilungsabstand von 3 m und bei Teilen, die bestimmungsgemäß im Außenbereich verwendet werden, aus einem Beurteilungsabstand von 5 m.

Für Beeinträchtigungen der Beschichtung, die dadurch entstehen, dass das vom Kunden gelieferte Material nicht den vom Kunden bei Auftragserteilung angegebenen Eigenschaften entspricht, wird keine Gewährleistung übernommen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel der Beschichtung darauf beruht, dass das vom Kunden gelieferte Material für eine Beschichtung nicht geeignet ist, nicht temperaturbeständig ist, mit Lunkerstellen oder Materialeinschlüssen, die Ausgasungen hervorrufen, versehen ist, bei Oberflächenbeschädigungen aller Art (z.B. Rissen, Schrammen, Flugrost), bei chemischen Rückständen (z.B. Silicon, Ziehfetten, Emulsionen, Bearbeitungschemikalien), bei Passivierungen, die durch eine wässrige Vorbehandlung nicht entfernt werden können, bei weichgelöteten Teilen und bei Teilen, die nicht oder mangelhaft vorbehandelt sind (z.B. Aluminium, Verzinkung, Zinkphosphatierung), oder scharfe/nicht entgratete Kanten aufweist. Gleiches gilt für Materialkanten kleiner gleich 1,5 mm Materialstärke.

Wir übernehmen keine Gewährleistung für vom Kunden geliefertes Material, das auf Grund seiner konstruktiven Gestaltung nicht fehlerfrei beschichtungsfähig ist (Materialdopplungen, verdeckte oder hinterzogene Kanten, Hohlräume, Innenecken und wassersammelnde Konturen). Dazu gehören Fehlerbilder wie z.Bsp. Pulveranhäufungen, Pulverfehlstellen, erhöhter Pulverumgriff oder Blasenbildung auf Grund von Wasseraustritt).

Beschichtungslücken an Aufhängepunkten sind technologisch bedingt und stellen keinen Mangel da.

Wir übernehmen keine Gewährleistung für witterungsbedingte Beeinträchtigungen einer Beschichtung, wenn der Kunde den Einsatz im Außenbereich nicht bei seiner Bestellung angegeben hat.

Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Pulverbeschichtung verzinkter Materialien ( z.Bsp. Zäune) mit Einsatz im Außenbereich ohne Beschichtung mit zusätzlicher Grundierung.

Wir übernehmen keine Haftung sofern die Beschichtung starken Umwelteinflüssen ( z.Bsp. Seewasserbereich siehe oben, Industriegebiet, Streusalzbereich,…) ausgesetzt werden, uns der Kunde hierauf nicht hinweist und es zu Schäden auf Grund fehlender Grundierung kommt.

Wir übernehmen weiterhin keine Gewährleistung für Schäden und Farbtonveränderungen, die aus dem Kontakt mit ungeeigneten Dichtprofilen oder Dichtmitteln, aggressiven oder scheuernden Reinigungsmitteln, dauerhafter Wärmeeinwirkung von mehr als 60°C oder unterlassener Pflege herrühren.

Bei der Pulverbeschichtung mit Metallicfarben ( z.Bsp. RAL 9006, RAL 9007 oder DB Tönen ) übernehmen wir keine Gewähr dafür, wenn auf der Oberfläche Schattierungen entstehen.

Soweit im Einzelfall mindestens in Textform nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir keine Gewährleistung für durch Außeneinflüsse entstandene Schäden oder Farbtonveränderungen bei einem Einsatz des beschichteten Materials in Einflusszonen von See-/Salzwasser (insbesondere Filiformkorrosion), industriellen oder anderen aggressiven Immissionsherden, die lackschädigende Substanzen (z.B. Urin, Dämpfe aus landwirtschaftlichen Betrieben oder Biogasanlagen) ausstoßen können. Das gilt auch bei einem dauerhaften Einsatz unter klimatischen Bedingungen, die hinsichtlich Temperatur und Sonneneinstrahlung von denen in Mitteleuropa abweichen.

Wir leisten im Fall eines berechtigten Mangels zunächst nur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung nach unserer Wahl.

Bevor der Kunde das von uns beschichtete Material weiterverarbeitet, mit anderen Materialien verbindet oder in andere Anlagen, Bauteile oder Gebäude, ist er verpflichtet, das beschichtete Material auf erkennbare Mängel zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor der Weiterverarbeitung oder dem Einbau Gelegenheit zur Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Neubeschichtung zu geben. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige oder gibt er uns keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung, so haften wir nicht für die hierdurch entstehenden erhöhten Kosten einer Mängelbeseitigung (z.B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten etc.).

Der Kunde ist unabhängig von der Weiterverarbeitung oder einem Einbau verpflichtet, das von uns beschichtete Material unverzüglich nach Abholung bzw. Entgegennahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchung muss spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abholung bzw. Entgegennahme erfolgen. Unterbleibt die Anzeige, so gelten unsere Leistungen als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Unterlässt es der Kunde, uns vor Auftragserteilung auf eine geplante Verwendung des beschichteten Materials außerhalb der EU-Mitgliedstaaten hinzuweisen, so haften wir nicht für hieraus entstehende erhöhte Kosten einer Mängelbeseitigung (z.B. erhöhte Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten etc.). Der Kunde muss sich in diesem Fall so behandeln lassen, als hätte er das beschichtete Material im Inland verwendet. Verlangt der Kunde in einem solchen Fall Mängelbeseitigung, hat er insbesondere die beschichteten Materialien auf seine Kosten an uns zu liefern. § 4 Absatz 5 gilt entsprechend. Ein Nachweis von Mängelbeseitigungskosten (z.B. Ein-und Ausbau, Transportkosten) die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch bei einer Verwendung im Inland angefallen wären, bleibt dem Kunden unbenommen. Dies gilt auch, soweit der Kunde die Mängelbeseitigung im Ausland selbst vornimmt oder vornehmen lässt.

Gleiches gilt entsprechend, wenn sich der Kunde nach Auftragserteilung entschließt, von uns beschichtetes Material außerhalb des Gebiets der EU-Mitgliedstaaten zu verwenden oder Dritten zu einer solchen Verwendung zu überlassen.

Verpackung

Die Verpackung ist für den Transport in geschlossenen Fahrzeugen ausreichend, wobei wir in der Regel das uns bei der Anlieferung übergebene Transport- und Verpackungsmaterial wiederverwenden. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden in vom Kunden bereitgestellten Transportgestellen.

Die von uns für die Verpackung eingesetzte Schutzfolie dient lediglich als temporärer Transportschutz. Die folierten Paletten müssen unbedingt trocken und in geschlossenen Räumen gelagert werden. Wird dies nicht beachtet, kann es durch Kondensat und Sonneneinstrahlung unter Umständen zu Schaden an der Beschichtung kommen. Konkret können Flecken, Streifen entstehen und im schlimmsten Fall kann es zu Filmablösungen führen. Zwischenlagen aus Polystyrol können bei längerer Lagerung zu bleibenden Abdrücken führen. Wir raten grundsätzlich von einer dauerhaften Lagerung in den Paletten ab und empfehlen ein zügiges Verarbeiten. Für Schäden die durch Schutzfolien oder Polystyrol entstanden sind, übernehmen wir keine Gewährleistung.

Abnahme bei Lohnbeschichtung

Sofern bei Vertragsschluss nicht anders vereinbart wurde, findet eine Abnahme (§ 640 BGB) bei Abholung des beschichteten Materials durch den Kunden statt. Das Ergebnis der Abnahme wird auf dem Lieferschein notiert. Bei Abholung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, diesen für die Durchführung der Abnahme zu bevollmächtigen. Alternativ können bei Abholung durch Dritte auf Wunsch des Kunden gesonderte Abnahmetermine unter Beisein des Kunden vereinbart werden. Übernehmen wir die Lieferung gilt folgendes: Eine Abnahme (§640 BGB) findet unmittelbar nach Ablieferung beim Kunden statt. Sollen wir bei einem Dritten abliefern, ist der Kunde verpflichtet, diesen für die Durchführung der Abnahme zu bevollmächtigen. Alternativ können auch hier vor der Ablieferung an den Dritten auf Wunsch des Kunden gesonderte Abnahmetermine unter Beisein des Kunden vereinbart werden.

Unterlässt der Kunde oder der von ihm beauftragte Dritte bei Abholung oder Lieferung eine Abnahmeprüfung, gelten unsere Leistungen mit Übergabe des Materials an den Kunden oder den Dritten als abgenommen.

Wenn wir das beschichtete Material auf Wunsch des Kunden in Transportverpackungen verpacken, die eine Sichtprüfung unmittelbar bei Abholung oder nach Lieferung ausschließlich, gilt folgendes:

Auf Wunsch des Kunden wird ein gesonderter Abnahmetermin in unserer Fertigungsstätte vereinbart, der am Tag der Fertigstellung unserer Leistungen oder spätestens am Folgetag stattzufinden hat.

Auf Wunsch des Kunden kann eine Abnahmeprüfung auch nach Verpackung bei Abholung oder Lieferung durch stichprobenartige Öffnung einzelner Verpackungen durchgeführt werden. Die Kosten für eine notwendige Neuverpackung trägt der Kunde.

Unterlässt der Kunde eine Abnahmeprüfung, gelten unsere Leistungen mit Übergabe des Materials an den Kunden oder den Dritten als abgenommen. Die gesetzlichen Nacherfüllungsansprüche gemäß §634 Nr. 1 bis 3 BGB während der Gewährungsfrist bleiben unberührt.

Zuschläge

Arbeiten die wir zusätzlich ausführen werden nach Aufwand zu den jeweils aktuellen Stundensätzen berechnet.
Bohren von Löchern zum Aufhängen, Ein- und Auslauf von Flüssigkeiten Entfernen von Klebebändern, Klebstoffresten, Folien, usw. Reinigen von stark verschmutzten Teilen

gültig ab 01.08.2023, ABS GmbH Storkow, Geschäftsführer M. Schreier

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